Satzung

Satzung der Landeselternschaft der Gymnasien in NRW e.V.

gemäß Beschluss der Online-Mitgliederversammlung vom 20.11.2021

Präambel

Die Landeselternschaft der Gymnasien in NRW e.V. ist seit 1957 aktiv, um den Eltern von Schülerinnen und Schülern staatlicher Gymnasien und Gymnasien in freier Trägerschaft eine unabhängige Stimme zu geben.

Wir verpflichten uns in der Wahrnehmung unserer Aufgaben und Rechte dem Leitbild einer umfassenden Bildung, die geprägt ist durch soziale Verantwortung, Toleranz und die Bereitschaft, unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Werte und Grundrechte zu leben und für sie einzustehen.

Wir Eltern tragen gemeinsam mit allen an der Bildung unserer Kinder Beteiligten die Verantwortung dafür, dass sich unsere Kinder durch eine solche werteorientierte Erziehung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu selbständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten entwickeln können, die durch Wissen, Urteilsfähigkeit, Kreativität, Zuverlässigkeit und Entscheidungsfähigkeit die Herausforderungen der Zukunft in einem respektvollen Miteinander zu meistern in der Lage sind.

Es ist uns ein besonderes Anliegen, dass das Gymnasium als Lern- und Lebensort unsere Kinder

  • mit wissenschaftlichem Denken und Arbeiten vertraut und studierfähig macht, um den Anforderungen der Hochschulen gewachsen zu sein,
  • in ihrer natürlichen Neugier als vorrangigem Motivationsgeber für das Lernen stärkt.

Wir nehmen unsere Aufgabe unabhängig von politischer oder anderer institutioneller Einflussnahme wahr. Die Meinungsbildung erfolgt sowohl im lebendigen und fairen Austausch unserer Eltern als auch durch den konstruktiven Dialog mit der Wissenschaft, Lehre und Praxis sowie staatlichen und relevanten gesellschaftlichen Gremien und Institutionen.

 

§ 1 Name, Sitz, Gleichberechtigungsklausel

(1)     Der Verein führt den Namen „Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen e.V.“

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3)     Den Eltern von Gymnasiasten im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte, die nicht deren Eltern sind, gleich.

(4)     Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt eingeschlossen.

 

§ 2 Zweck

(1)     Zweck des Vereins ist es, die Eltern von Gymnasiasten in NRW bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule, zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein die folgenden Aufgaben:

1.       Förderung und Weiterentwicklung der Schulform Gymnasium und seines auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgerichteten Bildungsauftrags im Rahmen eines differenzierten Bildungssystems;

2.       Weckung und Förderung des Engagements und des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an Gymnasien; eingeschlossen sind Fragen der Berufswahl sowie des Übergangs in Studium oder Beruf/Berufsausbildung;

3.       Vertretung der Auffassung der Eltern in den zu Nr. 1 und 2 genannten Fragen und Einbringung von Vorschlägen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere dem Landtag und der Landesregierung NRW sowie gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sowie das Verfassen von sachverständigen Stellungnahmen dazu (siehe SchulG NRW).

4.       Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsfragen auf Landes- und Bundesebene befassen;

5.       Unterstützung der Arbeit in den Schulpflegschaften, insbesondere durch Beratung bei Einzelfragen von Eltern zur Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule;

6.       Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte im örtlichen und überörtlichen Bereich;

(2)     Der Verein setzt sich für bundeseinheitlichere Regelungen des Schulrechts ein.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(4)     Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Landeselternschaft

(1)     Die Schulpflegschaft entscheidet über ihre Mitwirkung in der Landeselternschaft durch Beschluss. Durch diesen Beschluss wird eine Einzelmitgliedschaft der Eltern der Schule nicht begründet.

(2)     Die Schulpflegschaft wirkt in der Landeselternschaft durch ein von ihr bestimmtes Mitglied der Schulpflegschaft mit, das ordentliches Mitglied der Landeselternschaft wird.

(3)     Über Grundsatzfragen des Schulwesens sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fragen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und soll eine Abschrift des Beitrittsbeschlusses der Schulpflegschaft enthalten. Die Mitgliedschaft ist an eine von der Schulpflegschaft zu bestimmende Person gebunden, § 3 Abs. 1 und 2. Die Annahme des Antrages wird vom Verein schriftlich bestätigt.

(2)     Ein Wechsel in der Person des Mitglieds ist der Landeselternschaft gegenüber schriftlich anzuzeigen, erfordert aber keinen neuen Schulpflegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 1.

(3)     Förderndes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

(4)     Die Mitgliedschaft setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Verbandes voraus.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.       durch schriftliche Austrittserklärung des gemäß § 3 Abs. 2 bestimmten Mitgliedes oder des Schulpflegschaftsvorsitzenden, jeweils auf Grundlage eines Austrittsbeschlusses der Schulpflegschaft.

2.       durch Ausschluss, § 6.

 

§ 6 Ausschluss

(1)     Ein Mitglied kann aus der Landeselternschaft ausgeschlossen werden

1.       bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren,

2.       aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen der Satzung, den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder die Ziele der Landeselternschaft beeinträchtigt.

(2)     Jedes Mitglied des Vorstandes oder die weiteren Mitglieder des Komitees können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen.

(3)     Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landeselternschaft mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

(4)     Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen und seiner Schulpflegschaft binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

(5)     Der Betroffene kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand der Landeselternschaft einlegen.

(6)     Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Landeselternschaft. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

(7)     Im Falle des endgültigen Ausschlusses wird die Schulpflegschaft gebeten, einen neuen Vertreter im Sinne der §§ 3 Abs. 2., 4 Abs. 2 zu bestimmen.

 

§ 7 Beiträge

(1)     Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2)     Die Höhe des Jahresbeitrages ergibt sich für jedes ordentliche Mitglied (§ 3 Abs. 2) durch Multiplikation eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrages mit der Zahl der Schüler, welche die durch das Mitglied vertretene Schule besuchen. Jedes ordentliche Mitglied soll alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Beitrag aufzubringen; eine persönliche Verbindlichkeit wird nicht begründet.

(3)     Der Jahresbeitrag wird fällig bei Beginn des Geschäftsjahres, das dem Schuljahr entspricht.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1.       die Mitgliederversammlung,

2.       der Vorstand,

3.       das Komitee.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.       Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung mit Diskussion,

2.       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

3.       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

4.       Abstimmung über den Vorschlag der jeweiligen Ausschüsse über die Besetzung ihrer Vorsitzenden und Stellvertreter und über deren Abberufung,

5.       Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren, die weder dem Vorstand noch dem Komitee angehören dürfen, und Entgegennahme der jährlichen Kassenprüfung,

6.       Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Landeselternschaft in Verbänden auf Bundes- und/oder Landesebene,

7.       Änderung der Satzung,

8.       Auflösung der Geschäftsstelle,

9.       Auflösung des Vereins,

10.     sonstige Anträge.

 

§ 10 Antragsrechte/ Wahlvorschläge

(1)     Auf der Mitgliederversammlung kann, neben den durch den Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkten, auch über Anträge entschieden werden,

1.       die von einem Mitglied mindestens sechs Wochen vor der anstehenden Mitgliederversammlung schriftlich oder per Fax gestellt wurden.

2.       die von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes vor Festsetzung der Tagesordnung gemäß § 12 Abs. 6 S. 5 schriftlich oder per Fax gestellt wurden.

3.       die von mindestens 3 Mitgliedern des Komitees vor Festsetzung der Tagesordnung gemäß § 14 Abs. 6 schriftlich oder per Fax gestellt wurden, falls entsprechende Anträge vom Vorstand oder Komitee zuvor abgelehnt wurden.

4.       die von einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 gestellt wurden. Für die Form und Frist gilt Abs. 3.

5.       die von mindestens 3 Mitgliedern der Landeselternschaft (Elternvertreter der Gymnasien) gestellt wurden. Für die Form und Frist gilt Abs. 3.

6.       bei denen es sich um Wahlvorschläge und Abberufungsanträge für den Vorstand, für die weiteren Komiteemitglieder oder die Kassenprüfer handelt. Für die Form und Frist gilt Abs. 3.

7.       Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Zulassung des Antrages zu Beginn der Versammlung zustimmt. Für die Zulassung eines rechtsverbindlichen Beschlusses über diese Anträge ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Über Wahlvorschläge und Abberufungsanträge, die am Tage der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann kein rechtsverbindlicher Beschluss gefasst werden.

(2)     Die Anträge gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden in die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung aufgenommen.

(3)     Die Anträge gemäß Abs. 1 Nr. 4 bis 6 müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Fax in der Geschäftsstelle eingehen.

(4)     Der Vorstand ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder über die Homepage mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in einer geänderten Tagesordnung über diese neuen Anträge informiert werden. Die Information erfolgt über den geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Vereins. Ein Hinweis auf diese Informationsquelle wird auf der Einladung vermerkt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich an einem vom ihm zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss binnen einer Frist von 3 Monaten einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es verlangt.

(2)     Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung abgehalten werden.

Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Mitglieder an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in ein Onlineformat.

Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung erfolgt, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels eines Onlineformates teilzunehmen.

Im Falle einer virtuellen Versammlung oder einer Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung können die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation und/oder vor Ort direkt ausüben.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder kombinierten Versammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung die Einwahldaten für das Onlineformat mit.

(3)     Die Einladungen ergehen schriftlich oder per Mail, wenn hierfür eine eindeutige schriftliche Zustimmung des Mitglieds vorliegt, mit mindestens einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Mailanschrift des Mitglieds oder der Schulpflegschaft versandt wurde.

(4)     Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(5)     Die Mitgliedgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann die Versammlungsleitung an einen Dritten delegieren. 

(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder erschienen ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(7)     In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Erziehungsberechtigten derselben Schule vertreten lassen. Die Übertragung der Stimme auf einen Elternvertreter eines anderen Mitgliedsgymnasiums ist nur während der Mitgliederversammlung möglich. Diese ist der Versammlungsleitung vor der Abstimmung schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

(8)     Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Komitees haben ebenfalls volles Stimmrecht. Sofern ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Komitees als Elternvertreter ein zweites Stimmrecht innehat, wird dies von einem durch ihn zu bestimmenden Elternvertreter seiner Schule wahrgenommen. Fördernde Mitglieder und Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(9)     Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Erheben der mit einem Originalstempel der Landeselternschaft versehenen und beim Einlass der Mitgliederversammlung legitimierten Stimmkarte. Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, über die Ausgabemodalitäten zu entscheiden, insbesondere über die Ausgabe von Stimmkarten am Tage der Mitgliederversammlung.

(10)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einer Wahl ist gewählt, wer die Mehrheit der Ja-Stimmen erhält. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen denjenigen mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt. Für die Wahl-Entscheidung zählt ausschließlich das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen.

(11)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über durchgeführte Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand   

(1)     Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Nur er entscheidet in Personal- und Finanzfragen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor. Die aktiven Mitglieder informiert er in den Gremien über seine Arbeit. Zudem entscheidet er über seine Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften und Bündnissen.

(2)     Die Vorstandsmitglieder sollen über Erfahrung in der Schulpflegschaftsarbeit verfügen. Die Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Kinder an einem Gymnasium in NRW haben. Nach dem Ende der Schulzeit der Kinder kann jedes Vorstandsmitglied für maximal eine weitere Amtszeit kandidieren. Diese Regelungen gelten nicht für den Schatzmeister.

(3)     Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder berufen, falls die notwendige Besetzung von 4 Mitgliedern unterschritten würde. Spätestens nach 6 Monaten müssen Neuwahlen für das betreffende Amt durchgeführt werden.

(4)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und über das Thema informiert sind. Für einen gültigen Beschluss müssen mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist das Votum aller Vorstandsmitglieder einzuholen. Vorstandsentscheidungen können auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform oder durch einen Conference Call herbeigeführt werden.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Finanz- und Personalangelegenheiten einstimmig. Im Übrigen strebt er eine einstimmige Beschlussfassung an. Kommt eine solche nicht zustande, wird die Angelegenheit zur Überarbeitung auf eine nächste Vorstandssitzung vertagt. Über den bearbeiteten Antrag entscheidet die Mehrheit. Halten allerdings mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes die Angelegenheit für essentiell, können sie beantragen, dass diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird   (§ 10 Abs. 1 Nr. 2).

(7)     Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

(8)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9)     Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Auflösung der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(10)    Der Vorstand entsendet Vertreter der Landeselternschaft für Gremien auf Bundes- oder Landesebene (§ 9 Nr.6), wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint. Die vom Vorstand entsandten Vertreter führen – soweit sie nicht bereits dem Vorstand angehören – ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. Soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, können sie an Sitzungen dieses Gremiums im Umfang ihrer Arbeit bei der Erörterung des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit beratender Stimme zugezogen werden.

(11)    Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied unter den Voraussetzungen des § 6 aus dem Verband ausschließen. Aus wichtigem Grund können Ausschussvorsitzende, deren Stellvertreter während ihrer Amtszeit – sowie weitere Ausschussmitglieder -vom Vorstand nach vorheriger Aussprache und nach Anhörung des Ausschusses abberufen werden. Mit der Abberufung endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss. Delegierte gemäß § 12 Abs. 10 kann der Vorstand nach Anhörung jederzeit abberufen. Für die Entscheidung über die jeweilige Abberufung ist ein Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf dies nicht.

(12)    Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.

 

§ 13 Ausschüsse

(1)     Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliederversammlung ist über deren Bildung und personelle Leitung spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

(2)     Die Einsetzung der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder müssen dazu ihr Votum abgeben.

(3)     Die Ausschussmitglieder schlagen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Ihrer nächsten Sitzung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlages.

(4)     Zur Gewährleistung eines optimalen Informationsflusses soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes an den jeweiligen Ausschusssitzungen teilnehmen.

(5)     Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuss erworben. Sie setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Verbandes voraus und endet mit einer Austrittserklärung, der Einstellung der Mitarbeit (z.B. keine Reaktion auf zwei aufeinanderfolgende Einladungen) oder der Abberufung. Die Ausschussmitglieder sollen in der Regel Eltern von Gymnasiasten in Nordrhein-Westfalen sein.

(6)     Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ausschusssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses in Abstimmung mit dem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Ausschusssitzungen können auch auf Wunsch des Vorstandes einberufen werden.

(7)     Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Ausschussmitglieder und die Mitglieder des Komitees erhalten Abschriften.

 

§ 14 Komitee

(1)     Das Komitee besteht aus:

1.       dem Vorstand (§ 12),

2.       den Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 13) bzw. ihren Stellvertretern im Vertretungsfall. Ist der Ausschussvorsitzende zugleich Vorstandsmitglied, ist der Stellvertreter ordentliches Mitglied des Komitees.

(2)     Das Komitee berät und entscheidet über die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse. Jedes Mitglied kann hinsichtlich der zu behandelnden Themen Anträge einbringen.

(3)     Die Sitzungen des Komitees sollen einmal im Quartal stattfinden.

(4)     Das Komitee ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte sowie mehr als die Hälfte des Vorstandes erschienen sind.

(5)     Das Komitee fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Gegen die Stimmen der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse nicht gefasst werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Komitee bemüht sich um einvernehmliche Ergebnisse.

(6)     Kann eine Einigung nicht erzielt werden und halten mindestens 3 Mitglieder die Angelegenheit dennoch für so essentiell, können sie beantragen, dass diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird, § 10 Abs. 1 Nr. 3.

(7)     Über die Sitzungen des Komitees sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

(8)     Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften

(1)     Die Landeselternschaft unterstützt die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder auf regionaler Ebene. Hierfür ist erforderlich, dass sie diese dem Vorstand gegenüber anzeigen. Die Themen, die sie gemeinsam mit dem Vorstand bearbeiten möchten, sind mit ihm abzustimmen. Die Organisationsform bleibt dabei den Mitgliedern überlassen.

(2)     Aus dem Vorstand wird für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften ein Ansprechpartner benannt.

(3)     Die Arbeitsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Arbeit beantragen:

1.       der Vorstand möge über das von ihnen bearbeitete Thema beraten und/oder über konkrete Anträge entscheiden und diese im Namen der LE weiterverfolgen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben bei der betreffenden Vorstandssitzung ein Anhörungsrecht.

2.       das Ergebnis ihrer Arbeit auf der Homepage der Landeselternschaft zu veröffentlichen.

(4)     Lehnt der Vorstand entsprechende Anträge ab, gilt § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung.

 

§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben

(1)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)     Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden und Stellvertreter der Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung der ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Landeselternschaft entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Einzelheiten und Umfang sowie die Erweiterung auf andere Funktionsträger regelt jeweils der Vorstand.

 

§ 17 Corporate Governance

(1)     Auf der Homepage des Vereins sind die Personen, die ein Amt bekleiden, mit ihrer Funktionsbeschreibung aufzuführen.

(2)     Bei ihrer Vorstandstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie vermeiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können.

(3)     Jedes Mitglied des Vorstandes hat eigene und fremde Interessenkonflikte offenzulegen und die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

(4)     Alle Geschäfte zwischen dem Verein und seinen Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern des Komitees sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Berater- sowie sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes und müssen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Ab einem Betrag von € 1.000 p.a. bedürfen sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins – soweit sich eine Rückzahlung des laufenden Jahresmitgliedsbeitrages als unmöglich erweisen sollte – nach Anhörung der Mitglieder mittels Beschlussfassung des Vorstandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft für die Förderung der Bildung und Erziehung.