Schulrechts ABC

Das Schulrechts-ABC gibt einen hilfreichen Überblick über viele schulrechtliche Aspekte. Hier finden Sie viele relevante Themen rund um den Schulbesuch wie z. B. A wie Allgemeine Hochschulreife bis Z wie Zentrale Abschussprüfungen vor Ende der Klasse 10 (ZP 10). Wir werden hier nach und nach noch weitere Themen ergänzen und natürlich sind die Beiträge stets aktuell.

Allgemeine Hochschulreife
Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abitur­prüfung ab, mit der die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschul­reife erwerben. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium an allen Universitäten und Fachhochschulen.

In unserem Ratgeber „Die gymnasiale Oberstufe“ informieren wir Sie ausführlich. Eltern unserer Mitgliedsgymnasien können diesen Ratgeber kostenlos als PDF in unserem Mitgliederbereich herunterladen oder in Papierform bestellen.

Aufnahmeentscheidung
Beim Wechsel von der Grundschule auf die weiterführende Schule treffen die Schulleitungen die Aufnahmeentscheidung im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität.

Aufnahmekapazität

Die Anzahl der Parallelklassen wird vom Schulträger festgelegt.

Für die die Klassengröße gelten in Klasse 5 am Gymnasium folgende Werte:

  • Bei bis zu drei Parallelklassen: 25 bis 31 Kinder pro Klasse

Zahlen zwischen 18 und 34 Kindern sind möglich, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewünschten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

  • Bei mehr als drei Parallelklassen: 24 bis 30 Kinder
  • Bei Klassen des Gemeinsamen Lernens kann der Wert unterschritten werden.

Der Schulträger kann vorab weitere Rahmenbedingungen festlegen:

  • Privilegierung gemeindeangehöriger Kinder

Der Schulträger kann im Fall von zu vielen Anmeldungen bestimmen, dass Schüler nicht aufgenommen werden, die in ihrer eigenen Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können.

 

Schuleinzugsbereich

Richtet der Schulträger einen Schuleinzugsbereich ein, können Kinder, die außerhalb wohnen und dort eine Schule der gewählten Schulart besuchen könnten, abgelehnt werden, solange keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Auswahlverfahren

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, findet ein Auswahlverfahren statt:

Härtefallregelung

„Härtefälle“ können von der Schulleitung bevorzugt aufgenommen werden. Die Entscheidung, wann ein Härtefall vorliegt, steht im Ermessen der Schulleitung.

Kriterienkatalog

Anschließend ist mindestens eines der folgenden Kriterien heranzuziehen:

  • Geschwisterkinder
  • Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
  • Ausgewogenes Verhältnis von Kindern verschiedener Muttersprache
  • Leistungsheterogenität (nur an Gesamt- und Sekundarschulen!)
  • Schulweg (nicht zulässig, wenn Kinder in ihrer Gemeinde keine Schule der gewünschten Schulform besuchen können)
  • Nähe der zuletzt besuchten Grundschule (nicht zulässig, wenn Kinder in ihrer Gemeinde keine Schule der gewünschten Schulform besuchen können)
  • Losverfahren
  • Nicht berücksichtigungsfähige Kriterien
  • Schulformempfehlung und Notenschnitt

Bei Anmeldung eines Kindes ohne passende Schulformempfehlung besteht lediglich die Pflicht, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen.

  • Interesse/Eignung für einen bilingualen Zweig oder eine Musikklasse
  • Gemeinsames Lernen

Ist an der Schule eine Aufnahmekapazität für das Gemeinsame Lernen festgelegt, wird ein getrenntes Aufnahmeverfahren durchgeführt. Kinder, denen die Schule von der Schulaufsicht als nächstgelegene allgemeine Schule vorgeschlagen wurde, haben dabei Vorrang.

Wie geht es weiter nach einer Ablehnung?

Wird ein Kind nicht in die gewählte Schule aufgenommen, erhalten die Eltern den Anmeldeschein zurück, damit sie ihr Kind an einer anderen Schule anmelden können.

Diese Anmeldung muss auch dann erfolgen, wenn die Eltern gegen den Ablehnungsbescheid bei der Wunsch-Schule Widerspruch eingelegen, da ein erfolgreicher Widerspruch nicht automatisch eine Aufnahme erwirkt.

Gelingt es nicht, das Kind von einer Schule der gewählten oder der Eignung entsprechenden Schulform aufnehmen zu lassen, kann die Schulaufsicht nach einer Anhörung der Eltern das Kind einer bestimmten Schule zuweisen.

Normen:

  • § 46, 84 SchulG, VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, 1 APO-S I
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Die Berechtigung erlaubt den Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder entsprechender vollzeitschulischer Bildungsgänge des Berufskollegs (Berufliches Gymnasium).

Schüler des Gymnasiums erlangen den Mittleren Schulabschluss (siehe dazu unter diesem Stichwort) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I. Zu den Voraussetzungen siehe unter dem Stichwort „Versetzung“.

Werden Schulabschluss und Versetzung verfehlt, kann die Klasse 10 einmal wiederholt werden. Wird nur der Schulabschluss, nicht aber die Berechtigung erlangt, kann die Klasse ebenfalls einmal wiederholt werden. Der Schulabschluss bleibt erhalten.

Auch eine freiwillige Nachprüfung kommt in Frage, wenn die Verbesserung von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach für den Erwerb der Berechtigung genügt. In den Fächern Deutsch, Mathe und Englisch und in Fächern, die zum Notenausgleich herangezogen werden, kann keine Nachprüfung stattfinden.

Normen: §§ 24, 39, 44 APO-S I

"Blauer Brief"
Ist die Versetzung (siehe dazu unter diesem Stichwort) gefährdet, so sind spätestens 10 Wochen vor dem Versetzungstermin die Eltern schriftlich zu benachrichtigen („blauer Brief“).

Die Benachrichtigungspflicht entfällt

  • bei volljährigen Schülern
  • oder wenn die Leistungen in dem Fach schon im letzten Zeugnis mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden waren.

Die Schule darf allerdings die Eltern über eine drohende Nichtversetzung und andere schwerwiegende Sachverhalte informieren, wenn sie den volljährigen Schüler vorab von dieser Absicht unterrichtet.

Nicht abgemahnte Minderleistung

Unterbleibt die pflichtgemäße Benachrichtigung, wird die Minderleistung in diesem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Hätte eine Benachrichtigung für zwei oder mehr Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt.

Hinweis: Das gilt nicht für Zeugnisse, die mit einem Abschluss oder einer Berechtigung verbunden sind. Hier werden stets alle nicht ausreichenden Leistungen berücksichtigt.

Normen:

  • § 50 Abs. 4, 120 Abs. 10 SchulG
  • 7 APO-S I
  • 9 APO-GOSt
Cyber-Mobbing
Ausgrenzungsprozesse innerhalb von Klassengemeinschaften oder Peergruppen erfordern eine pädagogische Einflussnahme. Dabei können Klassen-, Beratungs-, Vertrauenslehrkräfte, Schulsozialpädagogen, Schulpsychologischer Dienst, Schulleitung, Schulaufsicht und externe Berater einbezogen werden. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, müssen Lehrkräfte Schulleitung und Eltern der beteiligten Kinder informieren.

Die Schule kann erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen anwenden. Dies gilt auch, wenn das Mobbing nicht in der Schule, sondern im digitalen Raum stattfindet, solange ein direkter Schulbezug gegeben ist. Siehe dazu unter den Stichworten „Erzieherische Einwirkungen“ und „Ordnungsmaßnahmen“.

Einzelne Taten können strafrechtlich relevant sein: Verbreitung pornographischer oder kinderpornographischer Schriften, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Bedrohung, Erpressung, Stalking, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, der Vertraulichkeit des Worts, des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Ausspähen von Daten. Bei Verdacht auf Begehung eines Verbrechens oder schweren Vergehens hat die Schule sogar die Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen.

Unter dem Stichwort Gewaltprävention weist unser Fachausschuss „Gesundheit und Jugendschutz“ auf Informationsseiten im Internet hin.

In unserem Ratgeber „Cyber-Mobbing – Erkennen und Verhindern“ informieren wir Sie über Art und Ablauf von Mobbing-Prozessen und stellen Strategien der Prävention und Intervention vor. Eltern unserer Mitgliedsgymnasien können diesen Ratgeber hier kostenlos bestellen und im Mitgliederbereich herunterladen.

Normen:

  • 53 SchulG

Gemeinsamer Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Jugendkriminalität“ BASS 18-03 NR. 1

Datenschutz
Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen.

Nicht einwilligungspflichtige Datenerhebung

Schüler und Eltern sind der Schule gegenüber zur Angabe verschiedener Daten verpflichtet. Eine Auflistung findet sich in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I).

In das Schülerstammblatt werden außer diesen Personaldaten auch Schullaufbahn- und Leistungsdaten aufgenommen. Die Schülerakte enthält ergänzend alle den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge (Schulpflichtverletzungen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Ausnahmegenehmigungen, Gutachten usw.)

Einwilligungspflichtige Datenerhebung

Daten, derer die Schule nicht zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben bedarf, können nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden (z.B. Schülerfotos auf der Homepage der Schule, Weitergabe der Kontaktdaten der Eltern an den Klassenpflegschaftsvorsitzenden). Der Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind Aufgabe der Schulleitung. Die grundlegenden Bestimmungen finden sich in §§ 120 bis 122 SchulG, Regelungen zur Datenübermittlung an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel sowie die Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten in der VO-DV I. Die Vorgaben gelten unabhängig von der Art der Speicherung – in Listen oder elektronisch.

Recht auf Einsicht

Schüler und Eltern haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen einschließlich des Rechts auf Anfertigung oder Aushändigung von Kopien sowie das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten. Bei Fragen zur Ausübung dieser Rechte kann man sich an den schulischen Datenschutzbeauftragten wenden.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der Handreichung für Schulleitungen „Datenschutz an Schulen in NRW“ der Medienberatung NRW unter Datenschutz an Schulen in NRW (PDF, 628 KB)

 

Digitalisierung
Systeme und Plattformen

Die Verwendung von digitalen Lehr- und Lernsystemen, Arbeitsplattformen und Videokonferenzsystemen ist ausdrücklich erlaubt. Die Schulkonferenz entscheidet über den Einsatz der vom Schulträger bereitgestellten Systeme. Ein Anspruch auf ein bestimmtes System besteht nicht. Gegen MS 365 und Padlet bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, die Nutzung an Schulen ist aber nicht verboten.

Nutzungsordnung

Die Schulkonferenz kann im Rahmen der Schulordnung Regeln zur Nutzung von Internet und digitalen Endgeräten beschließen. Ein generelles „Handyverbot“ ist allerdings nicht möglich. Siehe dazu unter diesem Stichwort.

Normen: § 64 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 25 SchulG

Endgeräte

Digitale Endgeräte gelten nicht als Lernmittel und unterliegen somit nicht der Lernmittelfreiheit. Wegen der hohen Kosten können Eltern nicht zur Anschaffung eines Geräts verpflichtet werden. Wenn weder Schulträger noch Eltern die Ausstattung übernehmen, muss die Schule eine andere Lösung finden. Siehe dazu auch unter dem Stichpunkt „Lernmittel“.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-11972.pdf

Weiterführende Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen gibt eine Broschüre der LDI NRW: https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/ldi_nrw_-_digitaler_unterricht_in_schulen_2022-10-25.pdf.

 

Elternmitwirkung
Die Schule bietet Eltern zahlreiche Wege der Mitwirkung. Für eine erfolgreiche Bildungsarbeit ist es von großer Bedeutung, dass diese Möglichkeiten tatsächlich wahrgenommen werden. Alle Eltern können sich engagieren. Sie bedürfen keiner besonderen Vorkenntnisse.

Die Grundsätze der Elternmitwirkung sind in §§ 62 ff. SchulG geregelt. Danach wirken Lehrer, Eltern und Schüler „in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule“.

Mitwirkungsgremien

Eltern können sich insbesondere in den schulischen Mitwirkungsgremien einbringen. Dies sind die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die verschiedenen Fachkonferenzen, die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen und die Schulkonferenz. Siehe dazu unter den einzelnen Stichpunkten. Auch im Förderverein der Schule, in von der Schule ins Leben gerufenen Arbeitsgruppen sowie in der Landeselternschaft der Gymnasien und ihren Fachausschüssen findet Mitwirkung statt.

In unserem Ratgeber Elternmitwirkung – Die Schule braucht Sie! erklären wir die gesetzlichen Regelungen, geben Tipps und stellen Mustervorlagen zur Verfügung. Eltern unserer Mitgliedsgymnasien können die Broschüre kostenfrei bestellen oder herunterladen.

Bei weiteren Fragen zur Mitwirkungsarbeit berät das Team der Geschäftsstelle der Landeselternschaft. Sie erreichen uns unter

Tel.: 0211-1711883 oder info@le-gymnasien-nrw.de

Erlasse und Verordnungen im Schulbereich
Alles Wesentliche im Bereich Schule muss durch ein formelles Gesetz geregelt werden. Normgeber ist das Parlament. Relevant ist hier das Schulgesetz NRW.

Daneben gibt es wichtige, die Schule betreffende Normen, die dem Gesetz untergeordnet sind, ihm also nicht widersprechen dürfen:

Rechtsverordnung

In einer Rechtsverordnung wird festgelegt, wie das Gesetz umgesetzt werden soll. Normgeber ist das Ministerium. Wichtige Verordnungen sind z.B.:

  • die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I (APO-S I) und für die Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt)
  • die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
  • Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG
  • Verordnung über die zu Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)
  • Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) und Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO)

Erlass

Eine Verwaltungsvorschrift wie der Erlass ist keine eigene Rechtsnorm, sondern eine Anweisung an die Verwaltung, wie das Ministerium bestimmte Normen ausgelegt haben möchte. Wichtige Erlasse sind z.B.:

  • Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen
  • Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I
  • Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
  • Regelungen zu schulischen Maßnahmen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen
  • Richtlinien für Schulfahrten
  • Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit
  • Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
  • Berufliche Orientierung

Alle die Schule betreffenden Normen in NRW sind in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes NRW (BASS) zusammengefasst.

Erprobungsstufe
Die Klassen 5 und 6 bilden eine besondere Förder- und Beobachtungsstufe. Während dieser Zeit haben Eltern und Lehrkräfte die Pflicht, besonders eng zusammenzuarbeiten.

Fördern

In der Erprobungsstufe sollen durch individuelle Fördermaßnahmen mögliche Leistungsdefizite behoben werden. Dies kann durch Binnendifferenzierung im Unterricht oder durch Förder- und Ergänzungsunterricht erfolgen. G9-Gymnasien verfügen über ein Kontigent von bis zu sechs Ergänzungsstunden in der S I, die nicht für alle Schüler verbindlich sind. Die Schule hat insbesondere sicherzustellen, dass bei Beeinträchtigungen des Lesens und Schreibens (LRS), so früh wie möglich Fördermaßnahmen ergriffen und dokumentiert werden.

Beobachten

Zugleich soll herausgefunden werden, ob der Schüler für die gewählte Schulform geeignet ist. Dies wird halbjährlich überprüft und gegebenenfalls ein Schulformwechsel empfohlen, der aber nicht erzwungen werden kann.

Am Ende der Klasse 5 erhalten die Schüler zwar ein Zeugnis, gehen aber ohne Versetzung in die Klasse 6 über. Eine freiwillige Wiederholung der Klasse 5 ist möglich.

Entscheidung

Die endgültige Entscheidung wird erst am Ende der Klasse 6 durch die Klassenkonferenz getroffen. Eine Wiederholung der Klasse 6 ist nur möglich, wenn die Klasse 5 nicht schon wiederholt wurde und eine Versetzung in Klasse 7 ausgesprochen wird oder zu erwarten ist, dass die Versetzung nach der Wiederholung erreicht wird.

Kommt es zu einem Schulwechsel, sorgt die abgebende Schule im Einvernehmen mit den Eltern und bei Bedarf mit Unterstützung der oberen Schulaufsichtsbehörde für die Aufnahme an einer Schule der gewählten Schulform.

Normen:

  • 13 SchulG
  • 10 und VV zu § 10, § 11 und VV zu § 11, § 12 und VV zu § 12, § 17 APO S I sowie Stundentafeln in der Anlage APO-S I
Erster Schulabschluss und Erweiterter Erster Schulabschluss
Der Erste Schulabschluss (ESA) berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule B1). Am Gymnasium erwirbt man am Ende von Klasse 9 mit der Versetzung in Klasse 10 den ESA. Wer nicht versetzt wird, erwirbt dennoch den Abschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule erfüllt sind.

Der Erweiterte Erste Schulabschluss (EESA) berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule B2). Am Gymnasium erwirbt man den EESA mit dem Abschlussverfahren (ZP10) am Ende von Klasse 10, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule erfüllt sind. Ob ein EESA erlangt wurde, wird immer dann geprüft, wenn der Mittlere Schulabschluss und die Versetzung in die Oberstufe nicht geschafft wurden.

Normen:

  • 12 SchulG
  • § 22, 25, 40, 41 APO-S I sowie VV zu § 40 und § 41 APO-S I
Erzieherische Einwirkungen
Mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (siehe dazu unter diesem Stichwort) kann die Schule auf Pflichtverletzungen der Schüler reagieren.

Grundsätze

  • Entscheidung des Fachlehrers
  • dem einzelnen Schüler zurechenbares Fehlverhalten in direktem Zusammenhang mit Schulverhältnis
  • Schriftliche Information der Eltern bei wiederholtem Fehlverhalten
  • Besondere Ursachenerforschung bei besonders häufigem oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten
  • Beachtung der Verhältnismäßigkeit (Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein)
  • Ordnungsmaßnahme möglich bei Weigerung des Schülers zu kooperieren

 

Rechtsbehelf

  • Kein Widerspruch möglich, da kein Verwaltungsakt
  • Beschwerde möglich

 

Beispielkatalog der erzieherischen Einwirkungen

Der folgende Katalog ist vom Gesetzgeber nicht abschließend gemeint.

  • Erzieherisches Gespräch, Ermahnung, Gruppengespräch mit Schülern und Eltern

 

  • Mündliche oder schriftliche Missbilligung
    • mildere Variante der Ordnungsmaßnahme „schriftlicher Verweis“; nicht gleichzusetzen mit dem „Tadel“ früherer Zeiten
    • und/oder Eintrag ins Klassenbuch

 

  • Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
    • wenn der ordnungsgemäße Unterricht mit anderen Mitteln nicht aufrechterhalten werden kann
    • Beaufsichtigung muss gewährleistet sein
    • nicht über die Stunde des Fachlehrers hinaus
    • kein Ausschluss von zu spät kommenden Schülern erlaubt

 

  • Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
    • zum Nachholen des Versäumten, nicht zur Bestrafung
    • wenn Nacharbeit zu Hause nicht erfolgt
    • maximal ein bis zwei Schulstunden
    • Benachrichtigung der Eltern erforderlich bei Nacharbeit unmittelbar im Anschluss an den Unterricht

 

  • Zeitweise Wegnahme von Gegenständen
    • Bei bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Störung; keine vorsorgliche Wegnahme erlaubt
    • Ein Handy ist in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückzugeben. Bei wiederholten Störungen kann es länger einbehalten und erst nach einem Elterngespräch zurückgegeben werden.

 

  • Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens bzw. zur Verdeutlichung des Fehlverhaltens
    • Säuberung oder Ersatz eines beschädigten Gegenstandes aus eigenen Mitteln
    • mündliche oder schriftliche Entschuldigung beim Geschädigten

Normen: § 53 SchulG

Fachhochschulreife
Schulischer Teil

Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium ab dem Ende des ersten Jahrs der Qualifikationsphase verlassen, können bei entsprechenden Leistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Diese berechtigt zum Studium an Fachhochschulen und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.

Voraussetzungen

  • LK: 5 Punkte in zwei der vier Kursen, davon kein Kurs 0 Punkte, in beiden Fächern insgesamt mindestens 40 Punkte einfacher Wertung
  • GK: 5 Punkte in sieben der elf Kurse, davon kein Kurs 0 Punkte, insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung
  • Unter den anzurechnenden Kursen sind je zwei Kurse Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft.

Hinweis: Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird von den Bundesländern nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Länder Bayern und Sachsen gegenseitig anerkannt.

Praktischer Teil

Um die volle Fachhochschulreife zu werben, muss diese ergänzt werden durch den Nachweis über ein einjähriges gelenktes Praktikum. Dem gleichgestellt sind die einjährige Teilnahme an einer Berufsausbildung, am freiwilligen Wehrdienst, FSJ, FÖJ oder BFD. Kindererziehungszeiten können angerechnet werden.

Normen:

  • 40a APO-GOSt

AO für das gelenkte Praktikum (BASS 13-31 Nr. 1)

Fachkonferenzen
Die Fachkonferenzen setzen sich aus den Lehrern, die dieses Fach unterrichten, und aus je zwei Eltern- und Schülervertretern mit beratender Stimme zusammen. Die Zahl der Elternvertreter in Fachkonferenzen kann durch Beschluss der Schulkonferenz erhöht werden. Die Fachkonferenz entscheidet u. a. in ihrem Fach über Grundsätze der Methodik und der Didaktik des Unterrichtes sowie der Leistungsbewertung.

Normen: § 70 SchulG

Fehlzeiten/Schulversäumnis
Versäumt ein Schüler aus nicht vorhersehbaren Gründen Unterricht, müssen die Eltern unverzüglich die Schule informieren und den Grund schriftlich mitteilen.

Treten plötzlich extreme Witterungsverhältnisse auf, entscheiden die Eltern, ob das Kind zur Schule geschickt werden kann. Bei Extremwetterereignissen mit Vorankündigung entscheidet die Bezirksregierung über ein eventuelles Ruhen des Präsenzbetriebes.

Attestpflicht

Die Schulen können ein ärztliches Attest verlangen, wenn begründete Zweifel an den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen bestehen. In besonderen Fällen kann ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.

Es existiert also keine generelle Attestpflicht. Dies betrifft auch ein Versäumnis von mehr als drei Tagen sowie die Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien.

Anderes gilt allerdings bei Abschluss- oder Nachprüfungen. Bei der Abiturprüfung ist im Krankheitsfall unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen bzw. ein anderer Grund dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen.

Sportunterricht

Eine Befreiung oder Teilbefreiung vom Sportunterricht von über einer Woche bedarf eines ärztlichen Attestes, von mehr als zwei Wochen eines amtsärztlichen Attestes, sofern der Freistellungsgrund nicht offensichtlich ist.

Ein Formblatt findet sich unter http://www.schulsport-nrw.de/fileadmin/user_upload/schulsportentwicklung/pdf/12_52nr32_freistellung_anlage.pdf.

Achtung: Die vorübergehende Freistellung hebt die Anwesenheitspflicht im Sportunterricht nicht auf.

Fehlzeiten im Zeugnis

Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Die Aufnahme der Fehlzeiten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.

Hinweis für nicht schulpflichtige Schüler:

  • Eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung ist möglich, wenn innerhalb von 30 Tagen 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt wurde.
  • Das Schulverhältnis endet automatisch, wenn trotz Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt gefehlt wurde.

Normen:

  • 43, 47, 49, 53 SchulG
  • 23 APO-GOSt
Handyverbot
In Nordrhein-Westfalen ist die Handynutzung nicht im Schulgesetz geregelt. Jede Schulkonferenz kann im Rahmen der Schulordnung eigene Regeln festsetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird zum Teil unterschiedlich beurteilt.

Handys außerhalb des Unterrichts

Ein generelles Handyverbot ist nur schwer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren. Zumindest das Mitführen in der Tasche muss erlaubt sein. Die Verwendung in den Pausen kann verboten werden. Die Nutzung im Notfall liegt im Graubereich.

Handys im Unterricht

Der Gebrauch von Mobiltelefonen während der Unterrichtszeit kann verboten werden.  Störungen, die auch durch das Versenden und Empfangen von Nachrichten entstehen können, sind grundsätzlich zu unterlassen. Das Mobiltelefon muss daher während des Unterrichts ausgeschaltet sein. Etwas anderes gilt, wenn es zu Unterrichtszwecken eingesetzt wird.

Handys in Leistungsnachweisen und Prüfungen

Laut einem Gerichtsurteil kann schon das Mitführen eines ausgeschalteten Handys beim Betreten des Prüfungsraums als Täuschungsversuch gewertet werden, sofern vorher deutlich auf diese Folge hingewiesen wurde.

Handys auf Klassenfahrt

Ein komplettes Verbot ist auch hier vermutlich unzulässig, eine Einschränkung der Nutzung aber möglich. Es bietet sich an, die Nutzung bzw. die Kontaktaufnahme nach Hause nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben und auch eine Vereinbarung für das Anfertigen von Erinnerungsfotos zu treffen.

Zeitweise Wegnahme von Handys

Die Wegnahme ist bei bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Störung erlaubt, nicht aber vorsorgliche Wegnahme. Ein Handy ist in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückzugeben. Bei wiederholten Störungen kann es länger einbehalten und erst nach einem Elterngespräch zurückgegeben werden. Sollte dies dazu führen, dass der Schüler nicht nach Hause gelangen kann, ist die Verhältnismäßigkeit fraglich.

Normen:

  • § 42, 53 SchulG
  • 6 APO-S I
  • § 13, 24 APO-GOSt
Hausaufgaben
Hausaufgaben in der Sekundarstufe I

  • dienen der Einübung und Einprägung des im Unterricht erarbeiteten Stoffs und dürfen nicht als Ersatz für Fachunterricht oder zur Disziplinierung der Schüler herhalten;
  • müssen ohne fremde Hilfe erledigt werden können;
  • müssen in Anspruch und Umfang Leistungsfähigkeit und Neigungen sowie die weitere Arbeitsbelastung der Schüler durch Klassenarbeiten, Referate usw. berücksichtigen;
  • sollen regelmäßig überprüft und ausgewertet, dürfen aber nicht benotet werden.

Hinweis: Eine schlechte Note aufgrund nicht gemachter Hausaufgaben kann es geben, wenn die Beteiligung im Unterricht darunter leidet, dass Lerninhalte nicht beherrscht werden, die im Rahmen von Hausaufgaben eingeübt werden sollten.

Die Schulkonferenz beschließ ein Konzept zu Umfang und Verteilung der Hausaufgaben. Dabei gilt:

  • An Ganztagsschulen sollen in der Regel keine schriftlichen Aufgaben zu Hause erledigt werden müssen.
  • An Schulen ohne gebundenen Ganztag sollen keine Hausaufgaben an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht sowie an Wochenenden und Feiertagen gemacht werden müssen.
  • Die täglichen Hausaufgaben sollen
    • in den Klassen 5 bis 7 in 60 min,
    • in den Klassen 8 bis 10 in 75 min erledigt werden können.

Sekundarstufe II

Für die Sekundarstufe II gibt es keine Zeitvorgaben. Das Hausaufgabenkonzept soll sowohl die Anforderungen des Abiturs als auch die Belastbarkeit der Schüler im Auge haben. Die Hausaufgaben können als Bestandteil der „Sonstigen Leistungen“ in die Bewertung einbezogen werden.

Normen

  • § 42, 65 SchulG
  • 15 APO-GOSt

Runderlass BASS 12-63 NR. 3

Jahrgangsstufenpflegschaft
In der Oberstufe besteht kein Klassenverband. Deshalb gibt es auch keine Klassenpflegschaft. Die Eltern des gesamten Jahrgangs sowie die volljährigen Schüler bilden die Stufenpflegschaft. Die Eltern der volljährigen Schüler können beratend teilnehmen. Die Stufenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie je 20 angefangene Schüler einen Vertreter und einen Stellvertreter für die Schulpflegschaft. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Vertreter in der Schulpflegschaft sein.
Klassenarbeiten
In der Sekundarstufe I gilt:

  • Nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche eingeschlossen mündliche Leistungsüberprüfungen anstelle einer Klassenarbeit

 

  • Pro Tag nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben eingeschlossen eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen; keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen an demselben Tag

 

  • Keine Klassenarbeiten am Nachmittag; Ausnahme: Mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit

 

  • Nach Möglichkeit in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen; Ausnahme: Nachschreibtermine

 

  • Über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Klassenarbeiten entscheidet die Schulkonferenz.

 

Zahl und Dauer der Klassenarbeiten:

Klas-se Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache Mathematik WPF
An-zahl Dauer An-zahl Dauer An-zahl Dauer An-zahl Dauer An-zahl Dau-er
5 6 1 6/4 bis zu 1 -/4 6 bis zu 1
6 6 1 6/4 1 -/6 Bis zu 1 6 bis zu 1
7 6 1-2 6 1 6 1 6 1
8 5 1-2 5 1-2 5 1 5 1-2
9 4-5 2-3 4-5 1-2 4-5 1-2 4-5 1-2 4 1-2
10 3-5 2-3 3-5 1-2 4-5 1-2 3-5 2 4 1-2

 

Normen:

  • 6 und VV zu § 6 sowie § 17 APO-S I

Runderlass BASS 12-63 Nr. 3

Klassenkonferenz
Die Klassenkonferenz, die von den Lehrern einer Klasse gebildet wird, entscheidet u. a. über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Dabei wirken der Klassenpflegschaftsvorsitzende und ab Klasse 7 der Klassensprecher sowie deren Stellvertreter mit beratender Stimme mit. Das Recht der Eltern- und Schülervertreter, an den Sitzungen der Klassenkonferenz teilzunehmen, entfällt, wenn es um die Leistungsbewertung einzelner Schüler geht.

Normen: § 71 SchulG

Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft ist die Basis für die Mitwirkung in der Schule. Ihre Aufgabe besteht darin, dass sich Erziehungsberechtigte und Lehrer gemeinsam um das Wohl der Schüler einer Klasse bemühen. Pädagogische Fragen, Unterrichtsinhalte, Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Klassenfahrten sind u. a. Themen der Klassenpflegschaft. Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler einer Klasse. Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder gemeinsam eine Stimme. Die Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher nehmen mit beratender Stimme teil.

Normen: § 73 SchulG

Klassen- und Kursfahrten
Klassen- und Kursfahrten

  • Schulkonferenz bestimmt in Fahrtenprogramm Anzahl, Dauer und Kostenobergrenze.
  • Klassenlehrer schlägt Ziel, Programm und Dauer vor; Klassenpflegschaft entscheidet (bei mehrtägigen Fahrten in geheimer Abstimmung).
  • Maximal zwei Wochen; Alternative: Einbeziehung der Ferien
  • Deutlicher Bezug zu Unterricht und Schulprogramm sowie Vor- und Nachbereitung im Unterricht erforderlich
  • Rücksichtnahme auf Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder religiösen Speisevorschriften bei Planung erforderlich
  • Aufhebung der Teilnahmepflicht auf Antrag der Eltern bei religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen möglich; dann Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse

Kosten

  • Kosten sind möglichst gering zu halten, um niemanden auszuschließen; für Kinder aus finanziell besonders benachteiligen Familien werden die Kosten von „Bildung und Teilhabe“ übernommen.
  • Frühzeitige Planung soll Ansparen ermöglichen
  • Kostenbegrenzung durch Budget für die Reisekosten der Lehrer (Finanzierung durch Eltern nicht erlaubt)
  • Vom Reiseunternehmen angebotene Freiplätze dürfen angenommen werden, wenn Schule über Zuteilung entscheidet (möglichst für bedürftige Schüler!)
  • Schulen verlangen von Eltern schriftliche Erklärung der Bereitschaft zur Kostenübernahme; Abschluss von Reiserücktrittsversicherung möglich

Aufsicht

  • Leitung in der Regel durch Klassen-/Kursleiter
  • Bei mehrtägigen Fahrten zweite Aufsichtsperson (Lehrer, Eltern, volljährige Schüler), in gemischten Gruppen eine männliche und eine weibliche Aufsicht
  • Unternehmungen in Gruppen ohne unmittelbare Aufsicht möglich
  • Keine Beförderung von Schülern in privaten Kraftfahrzeugen
  • Sonderregeln bei Unternehmungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko

Normen:

  • § 43, 65 SchulG

Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ BASS 14-12 Nr. 2

Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Mängel der schulischen Ausbildung geben keinen Anspruch auf eine gute Note.

Beurteilungsbereiche

Es gibt die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“. Beide sind „angemessen zu berücksichtigen”. Das bedeutet jedoch nicht, dass lediglich das arithmetische Mittel beider Noten zu bilden ist. Die Lehrkraft kann vielmehr im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung andere Gewichtungen festlegen.

Bewertungsmaßstäbe

Die Bewertungsmaßstäbe hat die Lehrkraft jeweils zu Beginn des Schul- bzw. Halbjahrs den Schülern zu erläutern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit führen in der S I zu einer Notenabsenkung von bis zu einer Notenstufe, in der Oberstufe um eine Notenstufe in der Einführungsphase sowie um bis zu zwei Notenpunkte in der Qualifikationsphase und im Abitur.

Mitarbeit im Unterricht

Grundsätzlich muss sich die Lehrkraft bei jüngeren Schülern um deren Mitarbeit im Unterricht bemühen (Holschuld). Stille und in ihrer Mitarbeit zurückhaltende Schüler können nicht allein deshalb schlechter beurteilt werden. In der gymnasialen Oberstufe kann aber erwartet werden, dass sich die Schüler von sich aus am Unterricht beteiligen und damit bewertbare Leistungen erbringen (Bringschuld).

Leistungsverweigerung

Eine verweigerte Leistung wird wie eine ungenügende Leistung (Note 6) bewertet. Leistungsnachweise, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, können nachgeholt werden. Der Leistungsstand kann, wenn nötig, auch durch eine Prüfung festgestellt werden.

Gerichtliche Überprüfbarkeit

Lehrkräfte haben einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsbewertungen beschränkt sich daher auf Aspekte wie Verfahrensfehler und Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze.

Normen:

  • § 48, 57 SchulG
  • 6 APO-S I und VV zu § 6 APO-S I
  • 13 APO-GOSt
Lernmittelfreiheit
Eltern sind verpflichtet, ein Drittel der Kosten der Schulbücher ihrer Kinder zu zahlen. Der Eigenanteil beträgt pro Schuljahr durchschnittlich

  • 34 € in der S I,
  • 31 € in der S II.

Nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen Lektüren und Gebrauchs- und Übungsmaterial wie Arbeitshefte, Taschenrechner und Zirkel.

Hinweis: Zusätzliche Geldbeträge z.B. für Kopien können nur dann verlangt werden, wenn der zu zahlende Eigenanteil noch nicht erreicht ist. Beschließt die Schulkonferenz, einen weiteren Beitrag einzusammeln, muss der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt bleiben. Dies gilt auch für die Kosten von digitalen Endgeräten wie Tablets. Siehe dazu auch unter dem Stichwort „Digitalisierung“.

Normen

  • § 30, 65, 96 SchulG

VO zu § 96 Abs. 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1)

Runderlasse BASS 16-01 Nr. 2 und Nr. 5

Lernstandserhebungen
Schüler der Gymnasien nehmen verpflichtend in Klasse 8 an den zentralen Vergleichsarbeiten (VERA-8) teil. Geprüft werden die Fächer Deutsch, Englisch oder Französisch (als erster Fremdsprache) und Mathematik. Die Lernstandserhebungen dienen der Entwicklung und Sicherung der Unterrichtsqualität in den Lerngruppen und werden nicht benotet. Sie geben auch Auskunft über Lernstand und Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schüler und enthalten deshalb immer einige besonders herausfordernde Aufgaben.

Die Vergleichsarbeiten finden innerhalb eines bestimmten Zeitraums, aber nicht an allen Schulen gleichzeitig statt und werden mithilfe vorgegebener Anleitungen ausgewertet.

Die Eltern erhalten die Testhefte oder Zugang zum Online-Test und werden über das Ergebnis ihres Kindes, das der Lerngruppe sowie das der Schule informiert. Der Schulkonferenz werden die Ergebnisse der Klassen und die von den Fachkonferenzen beschlossenen Konsequenzen zur Kenntnis gegeben. Eine weitere Veröffentlichung findet nicht statt.

Normen:

  • 3 SchulG

Runderlass BASS 12-32 Nr. 4

Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Der Mittlere Schulabschluss (MSA) berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule C2 und Berufliches Gymnasium D1-4).

Schüler eines G9-Gymnasiums erwerben den MSA nach dem Abschlussverfahren in Klasse 10 (ZP 10), sofern die Versetzungsvoraussetzungen der Realschule erfüllt sind:

Zu unterscheiden sind die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache sowie eine weitere Fremdsprache oder ein MINT-Fach (Fächergruppe I) und die übrigen Fächer (Fächergruppe II).

Minderleistungen, ohne Ausgleichsmöglichkeit:

  • eine ungenügende Leistung (Note 6) in FG I
  • oder zwei mangelhafte Leistungen (Note 5) in FG I

Minderleistungen mit Ausgleichmöglichkeit:

  • Eine mangelhafte Leistung (Note 5) in FG I kann durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Dabei darf gleichzeitig eine nicht ausreichende Leistung (Note 5 oder 6) in FG II vorliegen.
  • Zwei nicht ausreichende Leistungen (2 x Note 5 oder 1 x Note 5 und 1 x Note 6) in FG II können durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) in FG I oder FG II ausgeglichen werden.
  • Zur Möglichkeit der Nachprüfung siehe unter diesem Stichwort.

Schüler, die z.B. wegen eines Auslandsjahrs die Klasse 10 nicht absolviert haben und in die Einführungsphase vorversetzt wurden, erwerben den MSA mit der Versetzung in die Qualifikationsphase.

Abschluss verfehlt?

  • Schüler des G9-Gymnasiums, können den Erweiterten Ersten Schulabschluss EESA (siehe dazu unter diesem Stichwort) erlangen.
  • Freiwillige Nachprüfung, wenn die Verbesserung von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach für den Erwerb der Berechtigung genügt. In den Fächern Deutsch, Mathe und Englisch und in Fächern, die zum Notenausgleich herangezogen werden, kann keine Nachprüfung stattfinden.
  • Wiederholung der Klasse 10 und erneute Teilnahme an der Prüfung.

Normen

  • 12 SchulG
  • § 26, 39, 41, 42, 44 APO-S I
  • 40 APO-GOSt
Nachprüfung
Durch eine Nachprüfung können nachträglich eine Versetzung (siehe dazu unter diesem Stichwort), ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden.

Voraussetzungen in der Sekundarstufe I

Die Verbesserung der Note von „Mangelhaft“ (Note 5) zu „Ausreichend“ (Note 4) in einem einzigen Fach müsste zur Erfüllung der Bedingungen führen. Kommen mehrere Fächer in Betracht, hat der Schüler die Wahl. Unzulässig sind die Wahl eines Fachs, das zum Notenausgleich genutzt werden soll, sowie die Wahl eines Fachs der ZP 10.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Eltern mit dem Zeugnis die schriftliche Mitteilung über die Fächer, in denen nachgeprüft werden könnte, und über die Anmeldefrist. Die Prüfung findet in der letzten Sommerferienwoche statt. Den Eltern wird ein Beratungsgespräch vor den Sommerferien angeboten.

Prüfungsablauf

Die Prüfung besteht in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten aus einem schriftlichen Teil von der Dauer einer Klassenarbeit (siehe dazu unter diesem Stichwort) und einem mündlichen Teil von maximal 15 min. Auch eine praktische Prüfung kann angesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf den Stoff des letzten Halbjahrs.

Im Fall des Nichtbestehens erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Normen:

  • § 42 Abs. 7, 50 SchulG
  • § 23, 44 APO-S I
Oberstufe
Die gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Hieran schließt sich die zweijährige Qualifikationsphase an. Am Ende steht die Abiturprüfung. Die Regelungen sind identisch, gleich ob es sich um eine Oberstufe am Gymnasium oder an einer Gesamtschule handelt und ob die Sekundarstufe I als acht- oder neunjähriger Bildungsgang durchlaufen wurde. Anders verhält es sich, wenn die Sekundarstufe II an einem Berufskolleg besucht wird, das eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat.

Bei der Planung der Schullaufbahn in der Oberstufe sind folgenreiche Entscheidungen zu treffen und komplizierte Regeln zu beachten. In unserer Broschüre „Die gymnasiale Oberstufe“ informieren wir ausführlich mit Tipps aus der Praxis in Ergänzung zur Handreichung des Ministeriums. Die Broschüre kann von unseren Mitgliedern kostenfrei bestellt werden und steht auch für einen Download im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Zurzeit werden die Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe Fach für Fach überarbeitet und an die Vorgaben der Kultusministerkonferenz angepasst. Die jeweils aktuellen Lehrpläne findet man unter: Schulentwicklung NRW – Lehrplannavigator – Kernlehrpläne und Richtlinien für die Sekundarstufe II

Für den Jahrgang, der 2026 in die Oberstufe eintritt und 2029 zum Abitur antritt, soll es eine grundlegend reformierte Ausbildungs- und Prüfungsordnung geben. Siehe dazu das Eckpunktepapier des Ministeriums: eckpunktepapier_weiterentwicklung_gymansiale_oberstufe_gost_240529.pdf (schulministerium.nrw)

Normen:

  • 18 SchulG

APO-GOSt

APO-BK

Ordnungsmaßnahmen
Mit Erzieherischen Einwirkungen (siehe dazu unter diesem Stichwort) und Ordnungsmaßnahmen kann die Schule auf Pflichtverletzungen der Schüler reagieren.

Grundsätze

 

  • Nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen
  • Bei dem einzelnen Schüler zurechenbaren Fehlverhalten in direktem Zusammenhang mit Schulverhältnis (unmittelbare Auswirkung des Fehlverhaltens auf den schulischen Bereich)
  • Beachtung der Verhältnismäßigkeit (Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein)
  • Zusätzlich Strafanzeige durch die Schule möglich, in bestimmten Fällen sogar vorgeschrieben (Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Jugendkriminalität“)

Verfahren

  • Zur Teilkonferenz siehe unter diesem Stichwort;
  • Anhörung von Schüler, Eltern und Klassenlehrer vor Entscheidung erforderlich; in dringenden Fällen Nachholung der Anhörung möglich;
  • Für die Einladung zur Anhörung gilt keine bestimmte Frist; Inhalt der Vorwürfe muss in der Einladung nicht mitgeteilt werden;
  • Kein Anspruch der Betroffenen und der Eltern auf Anwesenheit während der Vernehmungen zur Ermittlung des Sachverhalts;
  • Schüler kann sich von einem Mitschüler oder einem Lehrer seines Vertrauens begleiten lassen; Rechtsanwälte nicht zugelassen;
  • Schriftliche Bekanntgabe und Begründung der Maßnahme erforderlich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Maßnahme (Verwaltungsakt) möglich
  • Anspruch auf Akteneinsicht in Protokoll der Teilkonferenz
  • Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, soweit keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde
  • bei Maßnahme 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs; aber Beantragung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht möglich

 

Katalog der Ordnungsmaßnahmen

  1. Schriftlicher Verweis
  • Entscheidung durch Schulleiter

 

  1. Überweisung in parallele Klasse/Lerngruppe
  • Entscheidung durch Schulleiter
  • In der Oberstufe nur, wenn ohne Gefährdung der Schullaufbahn durch den Kurswechsel
  • Kein Vetorecht der Lehrkräfte, Schüler und Eltern der neuen Klasse

 

  1. Ausschluss von Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen
  • Für die Dauer von einem Tag bis zu zwei Wochen
  • Entscheidung durch Schulleiter
  • Ausschluss von einzelnen Fächern und mehrmaliger Ausschluss begrenzt möglich
  • Rechtzeitige Benachrichtigung der Eltern mit Begründung nötig
  • Pflicht, versäumten Unterricht nachzuarbeiten, aufgegebene Hausaufgaben zu machen
  • Aufhebung des Ausschlusses für Klassenarbeiten möglich
  • BAföG-Kürzung möglich

 

  1. Androhung der Entlassung von der Schule
  • Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten
  • Entscheidung durch Teilkonferenz

 

  1. Entlassung von der Schule
  • Bei schwerem oder wiederholten Fehlverhalten
  • Verzicht auf vorherige Androhung nur möglich,
    • bei unentschuldigtem Fehlen in 20 Unterrichtsstunden innerhalb von 30 Tagen eines nicht schulpflichtigen Schülers
    • bei schweren kriminellen Delikten wie Gewaltanwendung, Mitführen von Waffen, Drogenhandel
  • Entscheidung durch Teilkonferenz; bei schulpflichtigen Schülern Bestätigung durch Schulaufsicht

 

  1. Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen
  • Entscheidung durch Schulaufsicht; Bestätigung durch Ministerium

 

  1. Verweisung von allen öffentlichen Schulen
  • Entscheidung durch Schulaufsicht; Bestätigung durch Ministerium
  • Bei schulpflichtigen Schülern ist für geeignete Bildungsmaßnahmen (z.B. Heimerziehung) zu sorgen

Normen:

  • 53 SchulG
  • § 10, 24, 26, 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Schulamt
Mit dem Begriff „Schulamt“ können verschiedene Behörden gemeint sein:

Schulamt

  • untere Schulaufsichtsbehörde
  • Dienst- und Fachaufsicht über die Grundschulen
  • Fachaufsicht über die Hauptschulen und die Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen für Hören und Kommunikation und der Förderschulen für Sehen

Schulverwaltungsamt

  • verschiedene Namen möglich wie z.B. Amt für Schule und Weiterbildung
  • zuständig für Schulentwicklung, städtisches Personal an Schulen, Schulträgeraufgaben

Normen: § 88 SchulG          

Schulaufsicht
Für die Gymnasien nehmen die fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster als obere Schulaufsichtsbehörden sowohl die Dienst-, als auch die Fachaufsicht wahr. Für die untere Schulaufsicht siehe unter dem Stichwort „Schulamt“. Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Schule und Bildung.

Normen: § 88 SchulG

Schülerfahrtkosten
Der Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten ist davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und der Schule und einem regelmäßigen Unterrichtsort sowie zwischen Schule und Unterrichtsort) in der einfachen Entfernung

  • in der Primarstufe mehr als 2 km,
  • in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und
  • in der Sekundarstufe II mehr als 5 km

beträgt. Es zählt dabei der Weg zu der Schule der gewählten Schulart (auch des Gymnasiums mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang), die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. Schulen, an denen der Schüler keinen Platz hätte bekommen können, werden nicht berücksichtigt.

Die Kosten werden vom Schulträger übernommen. Dieser kann entscheiden, ob er den Schülern das Deutschlandticket zum reduzierten Tarif anbietet.

Normen:

  • 97 SchulG

Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11-04 Nr. 3.1)

Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium in der Schule. Dort sind Lehrer, Eltern und Schüler zu gleichen Anteilen im Verhältnis 1:1:1 vertreten und sollten vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Anzahl der Vertreter in der Schulkonferenz kann durch Beschluss der Schulkonferenz erhöht werden. Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule.

Normen: §§ 65, 66 SchulG

Schulpflegschaft
Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die von den Jahrgangsstufenpflegschaften gewählten Vertreter bilden die Schulpflegschaft. Die jeweiligen Stellvertreter können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft ist das zentrale Mitwirkungsorgan der Elternschaft auf der Ebene der Schule. Sie wählt die Elternvertreter für die Schulkonferenz, die Fachkonferenzen sowie die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen und kann Anträge an die Schulkonferenz richten.

Normen: §§ 72, 53 Abs. 7 SchulG

Schulpsychologischer Dienst
Die Schulpsychologie unterstützt Schulen, Lehrer und anderes pädagogisches Personal und berät Schüler und Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen. Die Beratung ist kostenfrei und unterliegt der Schweigepflicht.

Aufgaben sind u.a.

  • Schullaufbahnberatung in Hinblick auf individuelle Förderung und Persönlichkeitsentwicklung
  • Einzelfallhilfe für Schüler zur Vermeidung von Lernschwierigkeiten oder auffälligen Verhaltensweisen
  • Krisenintervention

Schulpsychologische Beratungsstellen sind bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt.

Normen:

  • 44 Abs. 5 SchulG

BASS 21-01 Nr. 15

Schulträger
Schulträger der öffentlichen Gymnasien sind in der Regel die Gemeinden.

Aufgabe der Schulträger ist es, die Schulgebäude bereitzustellen und zu unterhalten, mit allen für einen ordnungsgemäßen Unterricht nötigen Einrichtungen und Lehrmitteln auszustatten. Dazu gehört das für die Schulverwaltung nötige Personal. Die Sachausstattung soll sich am Stand der Technik und Informationstechnologie orientieren.

Die Schule ist in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Das bedeutet, dass die Schulkonferenz umfassend zu unterrichten ist und angehört werden muss. Schulpflegschaften dürfen auf örtlicher Ebene zusammenarbeiten, um ihre Interessen gegenüber dem Schulträger zu vertreten.

Normen: §§ 72, 76, 78, 79 SchulG

Teilkonferenz
Die von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz entscheidet über die schwerwiegenderen Ordnungsmaßnahmen. Die Schulleitung kann sich auch bei leichteren Ordnungsmaßnahmen von der Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Zu den Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen siehe unter diesen Stichworten.

Der Teilkonferenz gehören an: ein Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrer sowie – jeweils für ein Schuljahr – drei Vertreter der Lehrerkonferenz, ein aus der Mitte der Schulpflegschaft gewählter Elternvertreter, ein Vertreter des Schülerrats. Der betroffene Schüler oder seine Eltern können der Anwesenheit von Schüler- und Elternvertreter widersprechen.

Normen: § 53 SchulG

Versetzung
Für die Versetzung in die Klassen 7 bis 10 am Gymnasium sowie die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe gelten folgende Regeln:

Die Versetzungsentscheidung beruht auf den Leistungen im 2. Halbjahr.

Bei Fächern eines Lernbereichs ist Halbjahresunterricht möglich, z.B. im 1. Halbjahr Biologie und im 2. Halbjahr Physik im Lernbereich Naturwissenschaften. Die Note des im 1. Schulhalbjahr unterrichteten Faches wird in das Zeugnis übernommen. Die Versetzungswirksamkeit des Halbjahresunterricht ist vor Beginn des Schuljahres schriftlich anzukündigen.

Längerer Unterrichtsausfall ist bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Eine explizite Regelung dazu gibt es nicht.

Ist die Versetzung eines minderjährigen Schülers gefährdet, sind die Eltern zu benachrichtigen. Siehe dazu unter dem Stichwort „Blauer Brief“.

Regelungen zu Minderleistungen

Zu unterscheiden sind die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (Fächergruppe I) und die übrigen Fächer (Fächergruppe II). Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungsrelevant.

Minderleistungen, die zur Nichtversetzung führen:

  • eine ungenügende Leistung (Note 6) in FG I
  • oder zwei mangelhafte Leistungen (Note 5) in FG I
  • oder mangelhafte Leistungen (Note 5) in FG I und FG II

Minderleistungen mit Ausgleichmöglichkeit:

  • Eine mangelhafte Leistung (Note 5) in FG I kann durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
  • Zwei nicht ausreichende Leistungen (2 x Note 5 oder 1 x Note 5 und 1 x Note 6) in FG II können durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) in FG I oder FG II ausgeglichen werden.
  • Zur Möglichkeit der Nachprüfung siehe unter diesem Stichwort.

Versetzung bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit) für die Minderleistung dennoch möglich, wenn

  • angesichts Gesamtentwicklung und Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Schuljahr zu erwarten ist;
  • Versetzung nicht mit Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

Folgen der Nichtversetzung

  • Wiederholung der Klasse
  • Verlassen der Schule, wenn die Klasse schon einmal wiederholt wurde oder die Grenze der Höchstverweildauer in der S I von sechs plus zwei Jahren erreicht ist.
    • Ausnahme bei Vorliegen besonderer Gründe möglich
    • Anschließend gilt für minderjährige Schüler Berufsschulpflicht; diese Pflicht trifft auch diejenigen, die vor Ablauf des 21. Lebensjahrs eine Ausbildung beginnen.
  • Widerspruch und Klage möglich; nur eine Eilanordnung bewirkt die vorläufige Berechtigung, den Unterricht in der höheren Klasse zu besuchen.

Normen:

  • § 38, 50 SchulG
  • § 22, 27 APO-S I
Vorversetzung
Eine Vorversetzung (Überspringen einer Klasse) kommt für leistungsstarke Schüler in Frage, wenn eine erfolgreiche Teilnahme in der höheren Klasse zu erwarten ist. Ein Rechtsanspruch geknüpft an einen bestimmten Leistungsstand besteht nicht. Die Versetzungskonferenz trifft eine Ermessensentscheidung, bei der der gesamte Reife- und Entwicklungsstand des Schülers zu berücksichtigen ist.

Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder ei­nes Schuljahres möglich.

Vorversetzung wegen Auslandsjahr

Wer in der S I für ein Auslandsjahr beurlaubt wird, muss die im Ausland absolvierte Klasse in der Regel nach der Rückkehr noch einmal durchlaufen. Wer weniger als ein Jahr im Ausland ist, kann ohne Wiederholung weiterlernen, solange am Ende des Schuljahres genügend Beurteilungsgrundlagen für die Zeugnisnoten vorliegen. Für eine Beurlaubung in Klasse 10 müssen darüber hinaus durch Unterrichtsteilnahme im zweiten Halbjahr die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfungen (ZP 10) gegeben sein.

Eine Vorversetzung ermöglicht auch bei einjähriger Abwesenheit das Weiterlernen in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zusammen mit den alten Klassenkameraden. Eine Vorversetzung kann auch in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgen. Eine Teilnahme an den ZP 10 ist dann nicht erforderlich. Der Mittlere Schulabschluss wird allerdings erst mit der Versetzung aus der Einführungsphase in das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

Normen

  • § 43 Abs. 4, 50 Abs. 1 SchulG
  • 21 Abs. 2 und Abs. 5 APO-S I sowie VV zu § 21 APO-S I
  • 2 Absatz 3 APO-GOSt
Freiwillige Wiederholung/Rücktritt
In der Sekundarstufe I kann auf Antrag der Eltern trotz Versetzung die Klasse wiederholt werden, wenn der Schüler nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.

  • Antrag muss zügig nach Aushändigung des Zeugnisses gestellt werden.
  • Alternativ Rücktritt in die vorherige Klasse bis spätestens Ende des ersten Halbjahrs.
  • Kein Anspruch auf freiwillige Wiederholung; Versetzungskonferenz trifft Ermessensentscheidung.
  • Höchstverweildauer darf nicht überschritten sein.
  • Versetzungsentscheidung, Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

Normen: § 21 Abs. 4 APO-S I

Zentrale Prüfungen am Ende von Klasse 10 (ZP 10)
Schüler an Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang nehmen an den Zentralen Prüfungen in Klasse 10 teil.

  • keine Abschlussprüfung, sondern zentrale Prüfungen mit vorgegeben Inhalten und Terminen als Teil des Abschlussverfahrens der S I; Prüfungsnote entspricht nicht unbedingt der Abschlussnote
  • Abschlussnote (= Zeugnisnote) Grundlage für Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses (Siehe dazu unter diesem Stichwort.)
  • schriftliche Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik auf der Grundlage der Lehrpläne dieser Fächer
  • Schule ermöglicht Einsicht in Prüfungsaufgaben der Vorjahre
  • In der Zeit der Prüfungen Unterricht nach Plan

 

  Deutsch

Max 170 min

Englisch

Max 140 min

Mathematik

Max 130 min

Teil 1 Leseverstehen

 

 

Hörverstehen

 

Basiskompetenzen (Einzelaufgaben)
30 min 20 min 30 min
Teil 2 Schreiben

(2 Wahlthemen)

 

 

 

 

Leseverstehen

Wortschatz

Schreiben

 

 

alle Bereiche

(3 komplexe, kontextgebundene Aufgaben)

Kompetenzen

120 min 100 min 90 min
Bonuszeit 10 min Teil 1 oder 2

 

10 min Teil 2 10 min Teil 1 oder 2
Auswahlzeit 10   min Teil 2

 

10 min Teil 2  
Hilfsmittel Wörterbuch deutsche Rechtschreibung   Zirkel, Geodreieck (Teil 1 und 2)

Formelsammlung, Taschenrechner   (Teil 2)

 

Notenbildung

  • Zeugnisnote der Prüfungsfächer gebildet je zur Hälfte aus Vornote der in Klasse 10 erbrachten Leistungen (Achtung: keine arithmetische Ermittlung, sondern Berücksichtigung der Leistungsentwicklung!) und Prüfungsnote
  • Erst- und Zweitkorrektur durch Fachlehrer, bei Uneinigkeit Mehrheitsentscheid unter Einbeziehung eines dritten Prüfers
  • Abweichung zur Vornote
    • um 3 Noten => verpflichtende mündliche Abweichungsprüfung
    • um 2 Noten => freiwillige mündliche Prüfung oder Festsetzung durch Lehrer

Normen:

  • 12 Abs. 3 SchulG
  • § 30 bis 39 APO-S I