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    Auslandsaufenthalt

    Auslandsaufenthalt

    Ein eingeschobenes Schuljahr oder ein mehrmonatiger Aufenthalt im Ausland ist an sich jederzeit möglich. Mit Ausnahme des 2. Jahres der Qualifikationsphalse (Q2). In diesem Jahr ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland nicht zulässig. Üblicherweise gehen die Schüler in der 10. Klasse oder in der EF ins Ausland.

    Insgesamt kann man zwischen einer einjährigen Dauer und mehrmonatigen Aufenthalten unterscheiden. Bei mehrmonatigen Aufenthalten gliedern sich die Schüler ohne eine Wiederholung in das Schuljahr wieder ein. Allerdings ist versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachzuholen.  Anders ist dies hingegen bei einem mehrmonatigen Aufenthalt innerhalb des 1. Jahres der Qualifikationsphase (Q1) über das 1. Quartal hinaus. Da die ausländischen Leistungsnachweise  die in der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen nicht ersetzen können, muß der Zeitraum wiederholt werden. Selbiges gilt für einen einjährigen Aufenthalt während der Q1.  Bei allen übrigen einjährigen Auslandsaufenthalten gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. Entweder der Schüler wiederholt das Schuljahr oder überspringt dieses. Allerdings ist ein "Überspringen" ohne Versetzungsenztscheidung nur zulässig, wenn aufgrund des Leistungsstandes vor dem Antrag auf Beurlaubung davon auszugehen ist, dass die Schüler im fortlaufenden Schuljahr erfolgreich mitarbeiten können.

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