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Schulfahrten
Finanzierung von Schulfahrten
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG NRW sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Die Schulkonferenz kann nicht entscheiden, dass keine Schulfahrten durchgeführt werden.
Die Schulkonferenz legt gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 6 Schulgesetz NRW ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest, durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets vorgesehen werden.
Die Kostenobergrenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.
Den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen.
Weitere Informationen rund um das Thema Schulfahrten gibt es nach der Anmeldung im geschützten Mitgliederbereich.
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