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Attestpflicht
Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so haben die Eltern gem. § 43 Abs. 2 SchulG unverzüglich die Schule zu benachrichtigen und schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mitzuteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Ausführlichere Informationen gibt es nach der Anmeldung im geschützten Mitgliederbereich.
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