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Fehlzeiten

Neben den Angaben zum Leistungsstand werden gem § 49 Abs. 2 SchulG in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen.
Die Aufnahme der Fehlzeiten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.

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