Aktuelle Tweets
Inhalt
Wiederholung/Rücktritt
Ein Schüler kann gem. § 21 Abs. 2 APO-S I auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.
Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz nach Maßgabe der Feststellung, dass ohne die freiwillige Wiederholung die bereits aufgetretenen Leistungsdefizite aller Voraussicht nach noch anwachsen und die in § 2 APO-S I festgelegte Höchstverweildauer nicht überschritten wird.
Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
