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    Vorversetzung

    Eine Vorversetzung ist gem. § 21 Abs. 2 APO-SI zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Die Vorversetzung ist möglich, wenn ein Schüler in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und auf Grund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und auf Grund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen vermag.

    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vorversetzung, die Versetzungskonferenz hat die Entscheidung allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei dieser Prognoseentscheidung ist der gesamte Reife- und Entwicklungsstand des Schülers zu berücksichtigen.

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