Satzung der Landeselternschaft der Gymnasien in NRW e.V.


(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. November 2005 in Dortmund)

 

§ 1 Name, Sitz, Gleichberechtigungsklausel

(1)    Der Verein führt den Namen "Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen e.V."

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3)    Den Eltern von Gymnasiasten im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte, die nicht deren Eltern sind, gleich.

(4)    Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt eingeschlossen.

§ 2 Zweck

(1)    Der Zweck des Vereins ist, die Eltern von Gymnasiasten bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule, zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein die folgenden Aufgaben:

1. Förderung und Weiterentwicklung der Schulform Gymnasium und seines auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgerichteten Bildungsauftrags im Rahmen eines differenzierten Bildungssystems;

2. Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an Gymnasien; eingeschlossen sind Fragen der Berufswahl sowie des Übergangs in Studium und Beruf;

3. Vertretung der Auffassung der Eltern in den zu Nr. 1 und 2 genannten Fragen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere dem Landtag und der Landesregierung NRW sowie gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren;

4. Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsfragen befassen;

5. Unterstützung der Arbeit in den Schulpflegschaften, insbesondere durch Beratung bei Einzelfragen von Eltern zur Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule;

6. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte im örtlichen und überörtlichen Bereich.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3)    Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Landeselternschaft

(1)    Die Schulpflegschaft entscheidet über ihre Mitwirkung in der Landeselternschaft durch Beschluss. Durch diesen Beschluss wird eine Einzelmitgliedschaft der Eltern der Schule nicht begründet.

(2)    Die Schulpflegschaft wirkt in der Landeselternschaft durch ein von ihr bestimmtes Mitglied der Schulpflegschaft mit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Ordentliches Mitglied des Vereins wird das gemäß § 3 Abs. 2 bestimmte Mitglied der jeweiligen Schulpflegschaft eines im Lande NRW angesiedelten Gymnasiums, ungeachtet seiner Rechtsform und Trägerschaft. Die Vertretung durch ein weiteres Mitglied der Schulpflegschaft ist möglich.

(2)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Rahmen der nächsten auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung.

(3)    Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und soll eine Abschrift des Beitrittsbeschlusses der Schulpflegschaft enthalten.

(4)    Ein Wechsel in der Person des Mitglieds erfordert keinen neuen Beschluss nach § 3 Abs. 1.

(5)    Förderndes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag und die Einzelheiten des Verfahrens entscheidet der Vorstand.

(6)    Die Mitgliedschaft setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Verbandes voraus.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung des gemäß § 3 Abs. 2 bestimmten Mitglieds oder durch Aufhebung der Entsendung durch die Schulpflegschaft. In beiden Fällen entscheidet die Schulpflegschaft sodann über die Bestimmung eines neuen Vertreters für die Mitwirkung in der Landeselternschaft.

§ 6 Ausschluss

(1)    Ein Mitglied kann aus der Landeselternschaft ausgeschlossen werden

1. durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren,

2. aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied entgegen den Vereinsinteressen der Satzung, den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt und damit das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Ziele beeinträchtigt.

(2)    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann gestellt werden durch jedes Mitglied des Vorstandes oder durch drei ordentliche Mitglieder gemäß Beschluss der jeweiligen Schulpflegschaften.

(3)    Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landeselternschaft mit einfacher Mehrheit.

(4)    Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

(5)    Der Betroffene kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand der Landeselternschaft einlegen.

(6)    Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Landeselternschaft. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 7 Beiträge

(1)    Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2)    Die Höhe des Jahresbeitrages ergibt sich für jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Abs. 1) durch Multiplikation eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrages mit der Zahl der Schüler, welche die durch das Mitglied vertretene Schule besuchen. Jedes ordentliche Mitglied soll alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Beitrag aufzubringen; eine persönliche Verbindlichkeit wird darüber hinaus nicht begründet.

(3)    Für die fördernden Mitglieder (§ 4 Abs. 5) setzt die Mitgliederversammlung den jährlichen Mindestbeitrag fest.

(4)    Der Jahresbeitrag wird fällig bei Beginn des Geschäftsjahres, das dem Schuljahr entspricht.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer der Stellvertreter.

(2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder können sich durch einen von ihnen schriftlich bevollmächtigten Erziehungsberechtigten derselben Schulpflegschaft vertreten lassen.

(3)    Vorstandsmitglieder haben ebenfalls volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder und Mitglieder der Ausschüsse (§ 14), die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Gehören sie dem erweiterten Vorstand an (§ 13), so haben sie volles Stimmrecht.

(4)    Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(5)    Anträge und Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Landeselternschaft schriftlich oder per Fax vorliegen, um auf der bevorstehenden Mitgliederversammlung und in der Tagesordnung berücksichtigt werden zu können.

(6)    Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zu Beginn der Versammlung zustimmt. Für Wahlvorschläge am Tag der Mitgliederversammlung gilt ausschließlich § 9 Absatz 5.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vor­standes (§ 12 Abs. 6);

2. Bestätigung der Einsetzung von Ausschüssen (§ 14 Abs. 1) sowie der Einsetzung und Abberufung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 14 Abs. 2);

3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren für die einmal jährlich durchzuführende Rechnungsprüfung;

4. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Landeselternschaft im Bundeselternrat und ggf. weiteren Verbänden auf Bundes- und/oder Landesebene. Unberührt bleibt die jederzeit mögliche Mitarbeit des Vorstandes in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung;

5. Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 1);

6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

7. Änderung der Satzung;

8. Auflösung des Vereins;

9. sonstige Angelegenheiten, deren Erörterung vom erweiterten Vorstand (§ 13 Abs. 4) beschlossen worden ist oder die von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt wird.

(2)    Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Erheben der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten und mit einem Originalstempel der Landeselternschaft versehenen Stimmkarten. Ein Ersatz zur Mitgliederversammlung nicht mitgeführter Stimmkarten findet nicht statt.

§ 11 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es verlangen.

(2)    Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens drei Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über Tagesordnungspunkte, die Grundsatzfragen des Schulwesens betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fragen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.

(3)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen oder wirksam vertretenen Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei einer Wahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen denjenigen mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(5)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über durchgeführte Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung als Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1)    Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er entscheidet in Personal- und Finanzfragen ausschließlich sowie über seine Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 27 BGB). Er informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstands und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

(2)    Der Vorstand entsendet den Vertreter im Bundeselternrat sowie bei Bedarf Vertreter der Landeselternschaft für weitere Gremien auf Bundes- oder Landesebene, wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint.

(3)    Die vom Vorstand in den Bundeselternrat und in weitere Gremien entsandten Vertreter führen – soweit sie nicht bereits dem Vorstand angehören – ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. Soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, können sie an Sitzungen dieses Gremiums im Umfang ihrer Arbeit bei der Erörterung des entsprechenden Tages­ordnungspunktes mit beratender Stimme zugezogen werden. Bei Nichtteilnahme ist ein schriftlicher Bericht über die durchgeführte Vertretung der Landeselternschaft vorzulegen.

(4)    Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied unter den Voraussetzungen des § 6 aus dem Verband ausschließen. Delegierte gemäß § 12 Absatz 2 kann der Vorstand nach Anhörung jederzeit abberufen. Ausschussmitglieder kann er nach Anhörung des betreffenden Ausschusses und des betroffenen Mitgliedes ebenfalls jederzeit abberufen. § 6 Absatz 5 und 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5)    Die Mitglieder des Vorstandes sollen über Erfahrungen in der Schulpflegschaftsarbeit verfügen. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sollen Kinder haben, die ein Gymnasium in NRW besuchen. Eines dieser drei Vorstandsmitglieder kann auch nach Beendigung der gymnasialen Schulzeit seiner Kinder für eine Amtszeit in eines dieser Ämter gewählt werden.

(6)    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(7)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.

(8)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so entscheidet der erweiterte Vorstand.

(9)    Unabhängig von der Tätigkeit der Rechnungsprüfer obliegt die monatliche Prüfung der Belege einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

(10)  Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

(11)  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 13 Erweiterter Vorstand

(1)    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem Vorstand (§ 12),

2. den Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 14) und ihren Stellvertretern sowie

3.     dem Vertreter der Landeselternschaft im Bundeselternrat und etwaigen weiteren vom Vorstand berufenen Delegierten (§ 12 Abs. 2) jeweils mit beratender Stimme.

(2)    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Er ist beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse gem. § 11 Abs. 5 Satz 3 bedürfen der 2/3-Mehrheit. Gegen die Stimmen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (§ 12) können Beschlüsse nicht gefasst werden. Stimmberechtigt sind Vorstandsmitglieder, Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter. Vorstandsmitglieder, die zugleich Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind, haben nur ein Stimmrecht.

(3)    Der erweiterte Vorstand berät die Angelegenheiten der Landeselternschaft und nimmt die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 wahr. Er nimmt die Beschlüsse der Ausschüsse entgegen und verabschiedet die Stellungnahmen der Landeselternschaft zu Fragen der Schulgesetzgebung und der Bildungspolitik gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit.

(4)    Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(5)    § 12 Abs. 10 und 11 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Ausschüsse

(1)    Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuss erworben und setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Verbandes voraus; sie endet mit einer Austrittserklärung, der Einstellung der Mitarbeit oder der Abberufung (§ 12 Abs. 4). Die Ausschussmitglieder sollen in der Regel Eltern von Gymnasiasten in Nordrhein-Westfalen sein.

(2)    Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; diese bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 1 Ziffer 2).

(3)    Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ausschusssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(4)    Auf Beschluss eines Ausschusses können in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführung Sachverständige zur Beratung zugezogen werden.

(5)    Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, von denen die Ausschussmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Abschriften erhalten.

§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften

Mitglieder der Landeselternschaft können in regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Diese beraten und fördern die Angelegenheiten der Landeselternschaft auf örtlicher Ebene und zeigen ihre Tätigkeit dem Vorstand an.

§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben

(1)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Landeselternschaft entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Einzelheiten und Umfang regelt jeweils der Vorstand.

§ 17 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins – soweit sich eine Rückzahlung des laufenden Jahresmitgliedsbeitrages als unmöglich erweisen sollte – nach Anhörung der Mitglieder mittels Beschlussfassung des Vorstandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft für die Förderung der Bildung und Erziehung.