Schülerfahrkostenerstattung: Unzulässige Benachteiligung der G8-Gymnasiasten

Die Bestimmungen zur Fahrkostenerstattung für Schüler sind so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 6. April 2011.

Durch die Schulzeitverkürzung am Gymnasium gehört die Klasse 10 hier – anders als an Gesamtschulen und Realschulen – bereits zur Oberstufe (Sekundarstufe II). Nach der zurzeit geltenden Schülerfahrkostenverordnung erhalten Oberstufenschüler erst eine Fahrkostenerstattung, wenn ihr Schulweg um 1,5 km länger ist als der der Schüler der Sekundarstufe I.

Das Gericht schloss jedoch aus, dass insbesondere das körperliche Leistungsvermögen eines Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 10 höher einzustufen ist als das z. B. eines Real- oder Gesamtschülers der Jahrgangsstufe 10.

Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Das Urteil im Wortlaut finden Sie hier